Umzug und Steuern

Umzugskosten können in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Neu ist, dass nun auch private Umzugskosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern können.

I. BERUFLICH VERANLASSTE UMZUGSKOSTEN

Was kann man absetzen?

1. Beförderungskosten
2. Reisekosten
3. Mietentschädigung
4. Wohnungsvermittlungsgebühr
5. Kosten für Kochherd und Öfen
6. Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder
7. Sonstige Umzugskosten

In welcher Höhe diese Aufwendungen abgesetzt werden können und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.

Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlasst, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt wird, d. h. wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens um mindestens eine Stunde verringert. Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels ist auch dann gegeben, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird. Das gilt insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Eine berufliche Veranlassung und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestehen auch bei der erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer Verlegung des eigenen Hausstandes zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung. Die privaten Gründe für die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich ohne Bedeutung.

Beruflich veranlasste Umzugskosten entstehen auch, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begründeten doppelten Haushaltsführung bezogen oder aufgegeben wird.

Die Umzugskosten von in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern werden als Werbungskosten mindestens bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein Bundesbeamter in vergleichbarer Stellung bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen oder bei einem Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung hin als Umzugskostenvergütung erhalten würde. Maßgebend dafür sind in erster Linie die Bestimmungen des so genannten Bundesumzugskostengesetzes.

Will ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz aufgeführten Erstattungsbeträge geltend machen, so ist die steuerliche Anerkennung,
auch wenn die dienstliche Veranlassung vorliegt, schwieriger. Denn das Finanzamt wird in solchen Fällen im Einzelnen prüfen, ob und inwieweit es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten um Werbungskosten oder um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung, z. B. um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, handelt. Die erhöhten Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung in diesen Fällen schließen aber nicht aus, dass höhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz genannten Erstattungsbeträge steuerlich absetzbar sind. Es ist lediglich einfacher, wenn man sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge hält, die im Folgenden aufgeführt werden. Dazu gehören Beförderungskosten, Reisekosten, Miete für die bisherige oder neue Wohnung, Wohnungsvermittlungsgebühren, Kosten für die Beschaffung von Öfen und Kochherden, Ausgaben für zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einer bestimmten Höhe und sonstige Umzugskosten.

1. BEFÖRDERUNGSKOSTEN

Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die Beförderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt.

Zum Umzugsgut zählen die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm im Haushalt leben. Zu den „anderen Personen“ zählen der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder; ferner die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hinzu kommen Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend benötigt.

2. REISEKOSTEN

Steuerlich absetzbar sind die Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen (siehe oben unter 1.) vom bisherigen zum neuen Wohnort.

Darüber hinaus kann auch Tagegeld geltend gemacht werden, und zwar vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens unter der Voraussetzung, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen (siehe Steuerfax Nr. 11 „Das neue Reisekostenrecht“) sind zu beachten. Des Weiteren Übernachtungsgeld für den Tag des Ausladens des Umzugsgutes, wenn eine Übernachtung außerhalb der neuen Wohnung notwendig war.

Entsprechendes gilt für Kosten von zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zur Höhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels berücksichtigt. Tage- und Übernachtungsgeld werden in diesem Fall höchstens für zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage anerkannt.

Auch Fahrtkosten für eine Reise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und Durchführung des Umzuges können steuerlich in den oben genannten Grenzen abgesetzt werden.

3. MIETENTSCHÄDIGUNG

Steuerlich absetzbar ist die Miete für die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für 6 Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Kosten für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dasselbe gilt auch für die Miete einer Garage.

Steuerlich absetzbar ist auch die Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, allerdings beschränkt auf drei Monate, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.

4. WOHNUNGSVERMITTLUNGSGEBÜHR

Steuerlich absetzbar sind die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage.

5. KOSTEN FÜR KOCHHERD UND ÖFEN

Die Kosten für einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230,08 € abzugsfähig, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung, werden auch die notwendigen Aufwendungen für Öfen bis zu einem Betrag von 163,61 € für jedes Zimmer steuerlich berücksichtigt. Dies ist allerdings umstritten, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl II 2003, 314) die Kosten für die Ausstattung einer Wohnung nicht zu den Werbungskosten gehören und somit nicht abzugsfähig sein sollen.

6. KOSTEN FÜR ZUSÄTZLICHEN UNTERRICHT DER KINDER

Steuerlich absetzbar sind die Kosten für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem Höchstbetrag
ab dem 01.01.2008 von 1.473,00 Euro
ab dem 01.01.2009 von 1.514,00 Euro
ab dem 01.07.2009 von 1.584,00 Euro
für jedes Kind, und zwar bis zur Hälfte des Betrages in voller Höhe und darüber hinaus zu 75%.

7. SONSTIGE UMZUGSKOSTEN

Sonstige Umzugskosten können in der Einkommensteuererklärung in Höhe eines Pauschbetrages oder per Einzelnachweis darüber hinaus steuerlich geltend gemacht werden.

Der Pauschbetrag beträgt:

Ledige Verheiratete
ab dem 01.06.2020 860 Euro 1.433 Euro
ab dem 01.04.2021 870 Euro 1.450 Euro
ab dem 01.04.2022 886 Euro 1.476 Euro
ab dem 01.03.2024 964 Euro 1607 Euro

 

Der Betrag erhöht sich für jede der unter 1. genannten Personen mit Ausnahme des Ehegatten um

ab dem 01.06.2020 172 Euro
ab dem 01.04.2021 174 Euro
ab dem 01.04.2022 177 Euro
ab dem 01.03.2024 193 Euro

 

wenn Sie mit dem Umziehenden auch nach dessen Umzug in einem Haushalt leben.

Hinweis: Aufwendungen für die Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch für Maklergebühren beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.

Bei einem Umzug anlässlich der Begründung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten.
Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zur Höhe der oben aufgeführten Grenzen lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein müssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Übersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die höheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.

Die aufgezeigten Regelungen gelten für einen Umzug im Inland. Bei Umzügen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche Abzugsmöglichkeiten.

II. PRIVATE UMZUGSKOSTEN ALS HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN

Aufwendungen für private Umzüge gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen und sind steuerlich abzugsfähig. Es können 20 Prozent der Kosten von maximal 6.000 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag gilt für alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten u.s.w.) und wird einmal pro Haushalt gewährt. Es können also bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Zur Berücksichtigung der privaten Umzugskosten ist es notwendig, dass die Kosten der Umzugsfirma oder Möbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Da nur die Arbeitskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer berücksichtigt werden, muss deren Anteil grundsätzlich getrennt von eventuell angefallenen Materialkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.

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