FAQ Umzug steuerlich absetzen
Umzug und die Steuer
Umzugskosten
kÜnnen in der Einkommenssteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden,wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Neu ist, dass nun auch private Umzugskosten als so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen die Steuerlast mindern kÜnnen.
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I. BERUFLICH VERANLASSTE UMZUGSKOSTEN
Was kann man absetzen?
1. BefĂśrderungskosten
2. Reisekosten
3. Mietentschädigung
4. WohnungsvermittlungsgebĂźhr
5. Kosten fĂźr Kochherd und Ăfen
6. Kosten fßr zusätzlichen Unterricht der Kinder
7. Sonstige Umzugskosten
In welcher HĂśhe diese Aufwendungen abgesetzt werden kĂśnnen und was dabei zu beachten ist, lesen Sie in diesem Ratgeber.
Ein Wohnungswechsel gilt als beruflich veranlasst, wenn durch ihn die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkßrzt wird, d. h. wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rßckfahrt insgesamt wenigstens um mindestens eine Stunde verringert. Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels ist auch dann gegeben, wenn er im ganz ßberwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgefßhrt wird. Das gilt insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Grßnden bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige EinsatzmÜglichkeit zu gewährleisten. Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel des Arbeitnehmers mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist. Eine berufliche Veranlassung und damit die steuerliche Abzugsfähigkeit bestehen auch bei der erstmaligen Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder einer Verlegung des eigenen Hausstandes zur Beendigung einer doppelten Haushaltsfßhrung. Die privaten Grßnde fßr die Auswahl der neuen Wohnung sind grundsätzlich ohne Bedeutung.
Beruflich veranlasste Umzugskosten entstehen auch, wenn eine Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich begrĂźndeten doppelten HaushaltsfĂźhrung bezogen oder aufgegeben wird.
Die Umzugskosten von in der Privatwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern werden als Werbungskosten mindestens bis zur HĂśhe der Beträge anerkannt, die ein Bundesbeamter in vergleichbarer Stellung bei einer Versetzung aus dienstlichen GrĂźnden oder bei einem Wohnungswechsel auf dienstliche Anordnung hin als UmzugskostenvergĂźtung erhalten wĂźrde. MaĂgebend dafĂźr sind in erster Linie die Bestimmungen des so genannten Bundesumzugskostengesetzes.
Will ein in der Privatwirtschaft beschäftigter Arbeitnehmer hÜhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz aufgefßhrten Erstattungsbeträge geltend machen, so ist die steuerliche Anerkennung,
auch wenn die dienstliche Veranlassung vorliegt, schwieriger. Denn das Finanzamt wird in solchen Fällen im Einzelnen prĂźfen, ob und inwieweit es sich bei den geltend gemachten Umzugskosten um Werbungskosten oder um steuerlich nicht abzugsfähige Kosten der LebensfĂźhrung, z. B. um die Neuanschaffung von Einrichtungsgegenständen, handelt. Die erhĂśhten Anforderungen an den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung der dienstlichen Veranlassung in diesen Fällen schlieĂen aber nicht aus, dass hĂśhere Aufwendungen als die im Bundesumzugskostengesetz genannten Erstattungsbeträge steuerlich absetzbar sind. Es ist lediglich einfacher, wenn man sich an die im Bundesumzugskostengesetz genannten Beträge hält, die im Folgenden aufgefĂźhrt werden. Dazu gehĂśren BefĂśrderungskosten, Reisekosten, Miete fĂźr die bisherige oder neue Wohnung, WohnungsvermittlungsgebĂźhren, Kosten fĂźr die Beschaffung von Ăfen und Kochherden, Ausgaben fĂźr zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einer bestimmten HĂśhe und sonstige Umzugskosten.
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1. BEFĂRDERUNGSKOSTEN
Steuerlich absetzbar sind die notwendigen Aufwendungen fßr das BefÜrdern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung. Liegt die neue Wohnung im Ausland, so werden die BefÜrderungskosten bis zum inländischen Grenzort anerkannt.
Zum Umzugsgut zählen die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände sowie Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Umziehenden oder anderer Personen befinden, die mit ihm im Haushalt leben. Zu den âanderen Personenâ zählen der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder; ferner die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Umziehende diesen Personen aufgrund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorĂźbergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt. Hinzu kommen Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen GrĂźnden nicht nur vorĂźbergehend benĂśtigt.
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2. REISEKOSTEN
Steuerlich absetzbar sind die Reisekosten des Umziehenden und der zur häuslichen Gemeinschaft gehÜrenden Personen (siehe oben unter 1.) vom bisherigen zum neuen Wohnort.
DarĂźber hinaus kann auch Tagegeld geltend gemacht werden, und zwar vom Tage des Einladens des Umzugsgutes an bis zum Tage des Ausladens unter der Voraussetzung, dass auch diese beiden Tage als volle Reisetage gelten. Die Pauschbeträge fĂźr Verpflegungsmehraufwendungen (siehe Steuerfax Nr. 11 âDas neue Reisekostenrechtâ) sind zu beachten. Des Weiteren Ăbernachtungsgeld fĂźr den Tag des Ausladens des Umzugsgutes, wenn eine Ăbernachtung auĂerhalb der neuen Wohnung notwendig war.
Entsprechendes gilt fĂźr Kosten von zwei Reisen einer Person oder einer Reise von zwei Personen an den neuen Wohnort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung. Fahrtkosten werden jedoch nur bis zur HĂśhe der billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäĂig verkehrenden BefĂśrderungsmittels berĂźcksichtigt. Tage- und Ăbernachtungsgeld werden in diesem Fall hĂśchstens fĂźr zwei Reisetage und zwei Aufenthaltstage anerkannt.
Auch Fahrtkosten fĂźr eine Reise an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung und DurchfĂźhrung des Umzuges kĂśnnen steuerlich in den oben genannten Grenzen abgesetzt werden.
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3. MIETENTSCHĂDIGUNG
Steuerlich absetzbar ist die Miete fßr die bisherige Wohnung bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frßhestens gelÜst werden konnte, längstens jedoch fßr 6 Monate, wenn fßr dieselbe Zeit Miete fßr die neue Wohnung gezahlt werden musste. Ferner werden die notwendigen Kosten fßr das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur HÜhe einer Monatsmiete steuerlich anerkannt. Dasselbe gilt auch fßr die Miete einer Garage.
Steuerlich absetzbar ist auch die Miete fßr die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes fßr eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, allerdings beschränkt auf drei Monate, wenn fßr dieselbe Zeit Miete fßr die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt fßr die Miete einer Garage.
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4. WOHNUNGSVERMITTLUNGSGEBĂHR
Steuerlich absetzbar sind die notwendigen ortsĂźblichen MaklergebĂźhren fĂźr die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage.
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5. KOSTEN FĂR KOCHHERD UND ĂFEN
Die Kosten fĂźr einen Kochherd sind bis zu einem Betrag von 230,08 ⏠abzugsfähig, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist. Handelt es sich um eine Mietwohnung, werden auch die notwendigen Aufwendungen fĂźr Ăfen bis zu einem Betrag von 163,61 ⏠fĂźr jedes Zimmer steuerlich berĂźcksichtigt. Dies ist allerdings umstritten, da nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BStBl II 2003, 314) die Kosten fĂźr die Ausstattung einer Wohnung nicht zu den Werbungskosten gehĂśren und somit nicht abzugsfähig sein sollen.
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6. KOSTEN FĂR ZUSĂTZLICHEN UNTERRICHT DER KINDER
Steuerlich absetzbar sind die Kosten fßr einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder bis zu einem HÜchstbetrag
ab dem 01.01.2008 von 1.473,00 Euro
ab dem 01.01.2009 von 1.514,00 Euro
ab dem 01.07.2009 von 1.584,00 Euro
fßr jedes Kind, und zwar bis zur Hälfte des Betrages in voller HÜhe und darßber hinaus zu 75%.
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7. SONSTIGE UMZUGSKOSTEN
Sonstige Umzugskosten kÜnnen in der Einkommensteuererklärung in HÜhe eines Pauschbetrages oder per Einzelnachweis darßber hinaus steuerlich geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag beträgt:
| Â | Ledige | Verheiratete |
| ab dem 01.06.2020 | 860 Euro | 1.433 Euro |
| ab dem 01.04.2021 | 870 Euro | 1.450 Euro |
| ab dem 01.04.2022 | 886 Euro | 1.476 Euro |
| ab dem 01.03.2024 | 964 Euro | 1607 Euro |
Der Betrag erhĂśht sich fĂźr jede der unter 1. genannten Personen mit Ausnahme des Ehegatten um
| ab dem 01.06.2020 | 172 Euro |
| ab dem 01.04.2021 | 174 Euro |
| ab dem 01.04.2022 | 177 Euro |
| ab dem 01.03.2024 | 193 Euro |
wenn Sie mit dem Umziehenden auch nach dessen Umzug in einem Haushalt leben.
Hinweis: Aufwendungen fßr die Renovierung und Einrichtung der neuen Wohnung sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt auch fßr Maklergebßhren beim Kauf einer Wohnung oder eines Hauses.
Bei einem Umzug anlässlich der Begrßndung oder Beendigung einer doppelten Haushaltsfßhrung sind die sonstigen Umzugskosten nachzuweisen, da die Pauschalen in diesem Falle nicht gelten.
Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten, so bleibt der erstattete Betrag bis zur HĂśhe der oben aufgefĂźhrten Grenzen lohnsteuerfrei. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber Unterlagen vorzulegen, aus denen die tatsächlichen Aufwendungen ersichtlich sein mĂźssen. Der Arbeitgeber hat diese Unterlagen als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Ăbersteigen die Umzugskosten den Erstattungsbetrag, kann der Arbeitnehmer die hĂśheren Aufwendungen als Werbungskosten absetzen.
Die aufgezeigten Regelungen gelten fĂźr einen Umzug im Inland. Bei UmzĂźgen in das Ausland bestehen zum Teil abweichende steuerliche AbzugsmĂśglichkeiten.
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II. PRIVATE UMZUGSKOSTEN ALS HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN
Aufwendungen fßr private Umzßge gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen und sind steuerlich abzugsfähig. Es kÜnnen 20 Prozent der Kosten von maximal 6.000 Euro steuerlich berßcksichtigt werden. Dieser HÜchstbetrag gilt fßr alle in einem Jahr bezogenen haushaltsnahen Dienstleistungen (z.B. Reinigung der Wohnung, Gartenpflegearbeiten u.s.w.) und wird einmal pro Haushalt gewährt. Es kÜnnen also bis zu 1.200 Euro im Jahr von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden. Zur Berßcksichtigung der privaten Umzugskosten ist es notwendig, dass die Kosten der Umzugsfirma oder MÜbelspedition durch Vorlage einer Rechnung und die Bezahlung der Rechnung durch einen Bankbeleg gegenßber dem Finanzamt nachgewiesen werden. Da nur die Arbeitskosten und die darauf entfallende Umsatzsteuer berßcksichtigt werden, muss deren Anteil grundsätzlich getrennt von eventuell angefallenen Materialkosten in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein.
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